Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lesen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung unserer Website und Dienstleistungen.

1. Anwendungsbereich und Geltung

(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen LA&GL Embedded Solutions und dem Kunden (im folgenden gemeinsam „die Parteien“), sofern dieser ein Unternehmen betreibt und das betreffende Rechtsgeschäft für den Kunden zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB.

(b) Allgemeinen Geschäfts-/Einkaufsbedingungen des Kunden wird für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich widersprochen, ohne dass es eines weiteren zusätzlichen Widerspruchs bedarf.

(c) Definierte Begriffe haben in allen zum Vertrag gehörenden Dokumenten immer die gleiche Bedeutung.

2. Vertragsabschluss, Vertragsumfang und Gültigkeit

(a) Angebote von LA&GL Embedded Solutions sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Angebote sind 14 Tage gültig, sofern keine abweichende Gültigkeitsdauer schriftlich festgelegt wird.

(b) Ein Vertrag zwischen LA&GL Embedded Solutions und dem Kunden (der «Vertrag») kommt wie folgt zustande:

  • (i) durch beidseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde (die «Vertragsurkunde»);
  • (ii) durch Unterzeichnung des Angebots oder einer Auftragsbestätigung von LA&GL Embedded Solutions durch den Kunden; oder
  • (iii) durch konkludentes Verhalten, in dem der Kunde Leistungen von LA&GL Embedded Solutions entgegennimmt, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden.

(c) Der Vertrag besteht aus folgenden Bestandteilen, wobei bei Widersprüchen die folgende Rangfolge gilt:

  • (i) Vertragsurkunde respektive Angebot oder Auftragsbestätigung;
  • (ii) Anhänge;
  • (iii) AGB von LA&GL Embedded Solutions.

(d) Alle Verträge verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

(e) Soweit eine Vertragsurkunde besteht, sind die Angebote von LA&GL Embedded Solutions und das Lastenheft des Kunden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in der Vertragsurkunde ausdrücklich auf diese Dokumente verwiesen wird.

(f) Das Angebot geht dem Lasten- bzw. Pflichtenheft vor.

3. Leistungen

(a) LA&GL Embedded Solutions erbringt die im Vertrag bezeichneten Leistungen (die «Leistungen»).

(b) Es kommen folgende Leistungsarten in Frage:

  • (i) Projektleistungen mit Resultatverantwortung (die «Projektleistungen»);
  • (ii) Beratungs- oder andere Auftragsleistungen ohne Resultatverantwortung (die «Beratungsleistungen»);
  • (iii) Einräumung von Lizenzrechten (die «Lizenzen»);
  • (iv) Wartungsleistungen (die «Wartungsleistungen»);
  • (v) Betriebsleistungen (die «Betriebsleistungen»).

(c) Beide Parteien können Leistungsänderungen beantragen. Resultiert aus einer Leistungsänderung ein Mehraufwand, so ist LA&GL Embedded Solutions dafür vom Kunden zu entschädigen.

(d) Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, so informiert LA&GL Embedded Solutions den Kunden in geeigneter Form in der Regel vor der Ausführung der geänderten Leistung. Vorbehalten sind Fälle besonderer Dringlichkeit.

4. Preise, Steuern und Gebühren

(a) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten immer nur für den konkreten Auftrag. Die Kosten von physischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, externe Festplatten, SD-Karten oder andere geeignete Speichermedien) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Nach Vertragsschluss in Kraft tretende öffentliche Abgaben, welche die Leistungen von LA&GL Embedded Solutions belasten, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(b) Für Einsätze außerhalb der Niederlassung von LA&GL Embedded Solutions gilt die Reisezeit als Arbeitszeit. LA&GL Embedded Solutions hat zudem Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen und Spesen.

(c) Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder können dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt werden.

(d) Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.

(e) Bei Preisänderungen, die sich nach Auftragsbestätigung aufgrund von Umständen, auf die LA&GL Embedded Solutions keinen Einfluss hat (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern, Abgaben, etc), ergeben, ist LA&GL Embedded Solutions berechtigt, für den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis bis zur Abnahme der Leistung gegenüber dem Kunden eine Preisberichtigung vorzunehmen.

5. Entgelt, Zahlungsmodalitäten und Verzug des Kunden

(a) Der Kunde bezahlt LA&GL Embedded Solutions das im Vertrag bezeichnete Entgelt, wobei das Entgelt in der Regel entweder nach Aufwand, als Festpreis oder als Servicepauschale berechnet wird. Ohne gegenteilige Abrede, gebührt LA&GL Embedded Solutions das Entgelt nach tatsächlichem Aufwand.

(b) Der Kunde erkennt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vergütungsansätze von LA&GL Embedded Solutions an.

(c) Ohne andere Abmachung im Vertrag stellt LA&GL Embedded Solutions die Leistungen wie folgt in Rechnung:

  • (i) Projektleistungen: monatlich nach Projektfortschritt;
  • (ii) Beratungsleistungen: monatlich nach Leistungserbringung;
  • (iii) Lizenzen: bei Auslieferung des Lizenzgegenstands;
  • (iv) Wartungsleistungen: jährlich im Voraus;
  • (v) Betriebsleistungen: jährlich im Voraus.

(d) Die von LA&GL Embedded Solutions gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.

(e) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist LA&GL Embedded Solutions berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

(f) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch LA&GL Embedded Solutions. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen LA&GL Embedded Solutions

  • (i) die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten; alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen;
  • (ii) Verzugszinsen in Höhe von 5%;
  • (iii) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens ist LA&GL Embedded Solutions berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Betreibungskostenpauschale von EUR 40,00 zu verlangen.

(g) Im Falle einer (Raten-)Vereinbarung über Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein und der gesamte noch aushaftende Betrag wird sofort fällig, wenn auch nur eine Rate bzw. Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt.

(h) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Liefertermine

(a) Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind keine Fixtermine, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(b) Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von LA&GL Embedded Solutions angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

(c) Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von LA&GL Embedded Solutions nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von LA&GL Embedded Solutions führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde

(d) Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie zum Beispiel höhere Gewalt, Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen etc. verlängern.

(e) Sollte LA&GL Embedded Solutions einen verbindlich vereinbarten Endtermin überschreiten, muss der Kunde LA&GL Embedded Solutions durch schriftliche Mahnung in Verzug setzen und unter Ansetzung einer angemessenen Frist (mindestens 10 Werktage) zur nachträglichen Erfüllung auffordern.

7. Grundlagen der Leistungsausführung und Mitwirkung des Kunden

(a) Die Leistungen erfolgen nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.

(b) Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die LA&GL Embedded Solutions gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

(c) Der Kunde gibt LA&GL Embedded Solutions rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen bekannt.

(d) Der Kunde schafft die Voraussetzungen dafür, dass LA&GL Embedded Solutions die Leistungen erbringen kann.

(e) Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählen insbesondere:

  • (i) Mitwirkung in der Projektorganisation;
  • (ii) Stellung eines Projektverantwortlichen, welchem die erforderlichen Kompetenzen und die erforderliche Kapazität eingeräumt werden und der ohne Zustimmung von LA&GL Embedded Solutions ohne wichtigen Grund nicht ausgetauscht werden darf;
  • (iii) Rechtzeitige Beschaffung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Mittel wie Drittprodukte, Drittleistungen oder vom Kunden selbst zu erbringende Leistungen;
  • (iv) Abklärung gegebenenfalls vorbestehender Rechte Dritter wie insb. Urheber-, Patent-, Marken- und Designrechte;
  • (v) Sicherstellung der Leistungen von Nebenlieferanten von LA&GL Embedded Solutions;
  • (vi) Durchführung von regelmäßigen Datensicherungen;
  • (vii) Information von LA&GL Embedded Solutions über regulatorische Anforderungen und besondere technische Normen, sofern die Erarbeitung dieser Informationen im Vertrag nicht ausdrücklich LA&GL Embedded Solutions übertragen wird;
  • (viii) Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen und Lizenzen.

(f) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind etwaige Terminzusagen von LA&GL Embedded Solutions nicht mehr bindend und der Kunde ersetzt LA&GL Embedded Solutions den Mehraufwand, der LA&GL Embedded Solutions aus der Verzögerung und Verletzung der Mitwirkungspflichten entsteht. Zudem ist LA&GL Embedded Solutions berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

8. Betriebs- und Interventionszeiten

(a) Wartungsleistungen werden von LA&GL Embedded Solutions während der Betriebszeiten von LA&GL Embedded Solutions (die «Betriebszeiten») erbracht.

(b) Die genauen Betriebszeiten werden individuell vereinbart.

(c) Die Interventionszeit (die «Interventionszeit») ist der Zeitraum zwischen der Meldung eines Vorfalls an LA&GL Embedded Solutions und dem Beginn der Bearbeitung. Für die Berechnung der Interventionszeit wird nur die während der Betriebszeit verstrichene Zeit berücksichtigt.

(d) Interventionszeiten müssen zu ihrer Verbindlichkeit im Vertrag festgehalten werden.

9. Abnahme

(a) Leistungen von LA&GL Embedded Solutions bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen.

(b) Der Kunde wird alle ihm von LA&GL Embedded Solutions übergebenen Zwischenresultate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und LA&GL Embedded Solutions unverzüglich allfällige Einwände mitteilen.

(c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich LA&GL Embedded Solutions mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten.

(d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist LA&GL Embedded Solutions um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht.

(e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

(f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («wesentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen.

(g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist LA&GL Embedded Solutions verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann LA&GL Embedded Solutions die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist LA&GL Embedded Solutions berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von LA&GL Embedded Solutions angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

10. Leistungsausführung durch Dritte

(a) LA&GL Embedded Solutions kann zur Leistungserbringung Dritte bzw. Unterlieferanten im In- und Ausland beiziehen.

(b) Der Kunde hat das Recht, Dritte bzw. Unterlieferanten abzulehnen, sofern er dafür berechtigte Gründe vorbringen kann.

(c) LA&GL Embedded Solutions steht für die Leistungen Dritter bzw. Unterlieferanten ein wie für ihre eigenen.

(d) Verbundene Gesellschaften von LA&GL Embedded Solutions sind keine Dritten/Unterlieferanten.

(e) LA&GL Embedded Solutions kann im Rahmen der Leistungserbringung Cloud-Leistungen, Rechenzentrumsleistungen sowie ChatGPT, GitHub Copilot oder andere KI von Dritten einsetzen.

11. Immaterialgüterrechte

(a) Stellt das Ergebnis von Leistungen eine patentfähige Erfindung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er das dafür geschuldete Entgelt bezahlt hat. Ausgenommen sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software (Anwendungen, die für eine spezielle Hardware programmiert werden) und an Kenntnissen, über welche LA&GL Embedded Solutions bei Vertragsbeginn bereits verfügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 11(b)-(d). Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der Leistungen von LA&GL Embedded Solutions.

(b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Knowhow Schutzrechten) erhält der Kunde eine umfassende nicht-exklusive Werknutzungsbewilligung, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat.

(c) Die Werknutzungsbewilligung erlaubt dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Vorbehältlich einer anderen Regelung im Vertrag ist es zeitlich unbefristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht.

(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Standardkomponenten von LA&GL Embedded Solutions (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Arbeitsergebnis selbstständig zu vertreiben.

(e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der Leistungen, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingungen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Lizenz.

(f) LA&GL Embedded Solutions ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-hows frei, sofern dabei die Geschäftsgeheimnisse des Kunden gewahrt bleiben.

12. Vertragsdauer

12.1 Ordentliche Vertragsdauer

(a) Verträge über Projektleistungen enden mit der Fertigstellung der Leistung.

(b) LA&GL Embedded Solutions kann Verträge über Projektleistungen mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. LA&GL Embedded Solutions ist in diesem Fall berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung anfällt. Der Kunde erhält sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Arbeitsergebnisse sowie die dazugehörigen Immaterialgüterrechte.

(c) Verträge über Betriebs- und Wartungsleistungen sind für die im Vertrag bestimmte Dauer abgeschlossen und mit der dort erwähnten Kündigungsfrist kündbar. Mangels ausdrücklicher Regelung sind solche Verträge mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf Ende eines Monats kündbar.

(d) Die Einräumung einer Lizenz erfolgt ohne andere Abmachung im Vertrag auf unbeschränkte Zeit.

(e) Verträge über Beratungsleistungen sind mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündbar, soweit nicht anderweitig vereinbart.

(f) Die kündigende Partei hat den Schaden zu ersetzen, welcher der anderen Partei durch eine Kündigung zur Unzeit entsteht.

12.2 Ausserordentliche Kündigung

(a) Jede Partei kann einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und ohne Frist kündigen, wenn die andere Partei den Vertrag schwerwiegend verletzt hat oder wenn über sie der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet worden ist. Ein wichtiger Grund liegt bspw. dann vor, wenn eine Partei wiederholt oder über einen längeren Zeitraum in Zahlungsverzug gerät.

(b) Nach Ermessen kann eine Partei von einer fristlosen Kündigung absehen und die andere Partei, unter Ansetzung einer Nachfrist, abmahnen. Erbringt die andere Partei bis zum Ablauf der Nachfrist die Leistung weiterhin nicht, kann der Vertrag im Sinne von lit (a) fristlos gekündigt werden.

12.3 Form

Kündigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

13. Gewährleistung

(a) LA&GL Embedded Solutions gewährleistet, dass die Leistungserbringung jeweils nach Vereinbarung und dem Stand der Technik sowie der fachlich gebotenen Sorgfalt erfolgt. Handelt es sich bei der Leistung um Software, wird gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

(b) Eine Zusicherung eines bestimmten Servicelevels im Bereich Betriebs- und Wartungsdienstleistungen bedeutet nicht, dass LA&GL Embedded Solutions den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb gewährleistet. Die Vereinbarung allfälliger Strafzahlungen für den Fall, dass Service Levels nicht erreicht werden, schließt weitere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden aus.

(c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Leistung.

(d) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen bei Abnahme sorgfältig auf Mängel zu untersuchen.

(e) Festgestellte Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt und ausreichend in einer Fehlermeldung beschrieben werden, andernfalls kann der Kunde Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen kann.

(f) In jedem Fall verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst oder nicht autorisierte Dritte, ohne schriftliche Zustimmung von LA&GL Embedded Solutions, die Leistungen verändern bzw. Reparaturen oder Reparaturversuche vornehmen. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch LA&GL Embedded Solutions.

(g) Ferner übernimmt LA&GL Embedded Solutions keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

(h) LA&GL Embedded Solutions erbringt keine Gewährleistung für Verbrauchs- und Verschleißteile.

(i) Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Handelt es sich bei der Leistung um Software, so kann es zur Mängelbehebung ausreichen, dass LA&GL Embedded Solutions dem Kunden ein Patch oder Bugfix liefert oder zumutbare Umgehungsmöglichkeiten aufzeigt.

(j) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde LA&GL Embedded Solutions alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(k) Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB sowie das Regressrecht gem. § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

(l) Bei erfolgloser Mängelbehebung ist der Kunde erst nach schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine dem Minderwert entsprechende Preisereduktion zu verlangen.

(m) Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von LA&GL Embedded Solutions gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

(n) Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

(o) Für Open Source Software und Drittprodukte wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden für Open Source Software und Drittprodukte bestehen ausschließlich gegenüber den Drittherstellern und nach deren Gewährleistungsbestimmungen.

14. Haftung

(a) LA&GL Embedded Solutions haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von LA&GL Embedded Solutions beigezogene und zurechenbare Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet LA&GL Embedded Solutions unbeschränkt.

(b) Das Vorliegen der krass groben Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ist ausgeschlossen.

(c) Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(d) Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

(e) Eine allfällige Haftung von LA&GL Embedded Solutions ist der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert, jedoch höchstens mit EUR 200.000, begrenzt.

(f) Sofern LA&GL Embedded Solutions Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt LA&GL Embedded Solutions diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

(g) Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 14(c) nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

(h) Ebenso hat der Kunde von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. LA&GL Embedded Solutions haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

15. Rechte Dritter

(a) Wird der Kunde bei der vertragskonformen Nutzung der Leistung von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Immaterialgüterrechten (die «Schutzrechtsverletzung») rechtlich in Anspruch genommen, leistet LA&GL Embedded Solutions unter nachfolgenden Voraussetzungen Gewähr:

  • (i) keine Änderung der Leistung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte;
  • (ii) unverzügliche schriftliche Meldung des behaupteten Anspruchs an LA&GL Embedded Solutions;
  • (iii) Befolgung der Anweisungen von LA&GL Embedded Solutions bei der Abwehr des Drittanspruchs und Unterlassung von Verhandlungen oder Zusagen gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von LA&GL Embedded Solutions.

(b) LA&GL Embedded Solutions übernimmt keine Gewähr für Ansprüche aus Patentverletzungen. LA&GL Embedded Solutions führt keine eigenen Patentrecherchen durch und ist für Patentverletzungen nicht haftbar.

(c) LA&GL Embedded Solutions kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechtsstreit mit dem Dritten auszutragen oder den Anspruch des Dritten anzuerkennen und entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der Leistungen verschaffen, indem diese ersetzt oder so abgeändert werden, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder die Leistungen zurückzunehmen und dem Kunden die dafür geleistete Vergütung zurückzuerstatten.

(d) Entscheidet sich LA&GL Embedded Solutions für die Führung des Rechtsstreits überlässt der Kunde LA&GL Embedded Solutions die Prozessführung sowie die Verhandlungen über eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits. Zudem stellt er LA&GL Embedded Solutions die notwendigen Informationen zur Verfügung und unterstützt LA&GL Embedded Solutions in zumutbarer Weise.

16. Schadloshaltung

(a) Wird LA&GL Embedded Solutions von Dritten oder von staatlichen Behörden im Zusammenhang mit Leistungen in Anspruch genommen, ist der Kunde in folgenden Fällen zur Schadloshaltung von LA&GL Embedded Solutions verpflichtet:

  • (i) Ansprüche aus Produkthaftpflicht;
  • (ii) Ansprüche wegen Verletzung von Patentrechten Dritter, sofern LA&GL Embedded Solutions nicht selbst mit der Patentrecherche beauftragt wurde;
  • (iii) Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Einsatz der Leistungen außerhalb des festgelegten Vertragszweckes;
  • (iv) Ansprüche aus Verletzungen von bestehenden Exportbestimmungen.

(b) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung entfällt, wenn LA&GL Embedded Solutions die Inanspruchnahme durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Pflicht selbst verschuldet hat.

(c) Die Schadloshaltung umfasst neben dem Ersatz berechtigter Drittansprüche auch alle Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Drittansprüchen.

17. Höhere Gewalt

(a) Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, so ist die betroffene Partei von ihrer Haftung wegen Nichterfüllung befreit, solange der Umstand höherer Gewalt andauert.

(b) Bei höherer Gewalt handelt es sich um Ereignisse, welche von aussen auf die Parteien einwirken und auf welche die Parteien keinen Einfluss haben. Als Anwendungsfälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Störungen der öffentlichen Stromversorgung, der Kommunikationsinfrastruktur sowie der Transportwege, staatliche Massnahmen, Viren- oder Hackerangriffe, Feuer, ausserordentliche Witterungsbedingungen, Epidemien, Nuklear- und Chemieunfälle, Erdbeben, Krieg, Terrorangriffe, Streik und Sabotage etc.

(c) Dauert das Ereignis höherer Gewalt mehr als 30 Tage, kann jede Partei den Vertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt auflösen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind zu entschädigen.

18. Abwerbeverbot

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, der anderen Partei während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Die dagegen verstoßende Partei ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Letztbezuges des Mitarbeiters zu zahlen.

19. Datenschutz

(a) Bei der Bearbeitung von Informationen des Kunden (die «Kundendaten») gilt LA&GL Embedded Solutions als Auftragsverarbeiter. Inhaber der Kundendaten ist der Kunde.

(b) LA&GL Embedded Solutions verpflichtet sich zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und zur Ergreifung der dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Datensicherungsmaßnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO; DSG).

(c) LA&GL Embedded Solutions überbindet die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch auf ihre Mitarbeiter und Gehilfen.

20. Geheimhaltung

(a) Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtlichen Tatsachen, Informationen und Daten, die ihnen im Rahmen der geschäftlichen Beziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung die andere Partei ein Interesse hat. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht.

(b) Nicht der Geheimhaltung unterliegen Informationen, die allgemein bekannt sind oder die einer Partei unabhängig von der Geschäftsbeziehung von einem Dritten zugänglich gemacht wurde. (c) Die Parteien stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter,

beigezogene Hilfspersonen und Subunternehmer zur Einhaltung der Geheimhaltung verpflichtet sind.

(d) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht gegenüber Dritten. Nicht darunter fallen verbundene Unternehmen der jeweiligen Partei.

(e) LA&GL Embedded Solutions darf den Kunden als Referenzkunden samt Logo in Werbeunterlagen und auf der Website anführen. Eine weitergehende, inhaltliche Darstellung der Kundenbeziehung bedarf der Zustimmung des Kunden.

(f) LA&GL Embedded Solutions verwendet im Rahmen der internen und externen Kommunikation sowie zur Leistungserbringung Cloud-Leistungen (bspw. Microsoft Office 365) sowie Rechenzentrumsleistungen Dritter. Die Parteien sind sich darüber einig, dass hierin kein Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen liegt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

21. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

22. Verkürzung über die Hälfte

Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen.

23. Abtretung

Forderungen gegen LA&GL Embedded Solutions dürfen ohne Zustimmung nicht abgetreten werden.

24. Zurückbehaltungsrecht

Dem Kunden kommt kein Zurückbehaltungsrecht zu.

25. Aufrechnungsverbot

Das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von LA&GL Embedded Solutions ist ausgeschlossen.

26. Schriftformgebot

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen sowie mündliche Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von LA&GL Embedded Solutions schriftlich bestätigt wurde. Das gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformgebot.

27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(a) Soweit schriftlich nicht abweichendes vereinbart wurde, ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz von LA&GL Embedded Solutions GmbH in Wien.

(b) Für Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz der LA&GL Embedded Solutions GmbH in Wien als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.